Im Zuge eines Scheidungsverfahrens ist das Thema des Besuchs- und Kontaktrechts von großer Bedeutung. In dieser Phase stehen die Bedürfnisse und das Wohl der Kinder im Mittelpunkt, wobei die Eigenverantwortlichkeit der Eltern eine entscheidende Rolle spielt. Nach absolvierter, verpflichtender Elternberatung, gem. § 95 Abs. 1a AußStrG, ist der erste richtige Schritt getan.
Österreich legt großen Wert darauf, dass Eltern in Bezug auf das Besuchs- und Kontaktrecht eigenverantwortlich handeln. Das bedeutet, dass sie gemeinsam eine Lösung finden sollten, die den Bedürfnissen der Kinder gerecht wird. Hierbei wird empfohlen, im Sinne einer einvernehmlichen Lösung auf Mediation zu setzen, anstatt sich auf ein langwieriges und oft belastendes Gerichtsverfahren einzulassen.
Die Vorteile einer Mediation liegen in der Möglichkeit, die Bedürfnisse aller Beteiligten zu berücksichtigen und individuelle Lösungen zu finden, die im Gerichtssaal oft nicht erreicht werden können. Mediation ermöglicht es den Eltern, mithilfe eines neutralen Mediators Vereinbarungen zu treffen, die auf die spezifischen Bedürfnisse ihrer Familie zugeschnitten sind. Dieser Weg bietet den Eltern die Chance, die Kontrolle über ihre Entscheidungen zu behalten, anstatt einem Richter die endgültige Entscheidung zu überlassen.
Es ist wichtig zu betonen, dass ein Rechtsanwalt in diesen Fällen nicht zwingend notwendig ist. Die Eltern haben die Möglichkeit, sich eigenverantwortlich zu einigen und eine für sie passende Lösung zu finden. Sollte jedoch rechtlicher Beistand gewünscht sein, so steht es den Eltern frei, diesen in Anspruch zu nehmen.
Insgesamt ist es entscheidend, dass Eltern im Rahmen eines Scheidungsverfahrens Eigenverantwortlichkeit für das Besuchs- und Kontaktrecht wahrnehmen. Die Förderung einer einvernehmlichen Lösung und die Inanspruchnahme von Mediation tragen maßgeblich dazu bei, dass die Bedürfnisse der Kinder respektiert und individuelle Lösungen gefunden werden, die langfristig tragfähig sind. Wer kennt seine Kinder besser als die Eltern selbst?
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