Verpflichtende Elternberatung
nach § 95 Abs. 1a AußStrG
Elternberatung (vor einvernehmlicher Scheidung)
Seit 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
Ohne eine derartige Beratung ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Die Beratung haben die Parteien gegenüber dem Gericht – etwa durch Vorlage einer Bestätigung – glaubhaft zu machen, andernfalls kann sich das Verfahren erheblich verzögern.
Nach der Intention des Gesetzgebers ist es nicht erforderlich, dass die Eltern eine Einzelberatung besuchen. Da eine allgemeine Information über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder im Vordergrund steht, können auch mehrere Elternpaare eine derartige Beratung gemeinsam in Anspruch nehmen.
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Quelle: Elternberatung der Justiz
Ehe- und Familienberatungen
Die Ehe-, Familien- und Lebensberatung ist ein Fachangebot der Mediation – Lebens- und Sozialberatung Mag. Heinz Peter Dresen.
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- Paarberatung
- Scheidungsberatung, Trennungsberatung
- Familienberatung
- Mediative LebensberatungFamilienberatung
Voraussetzungen für eine Mediation
01.
Freiwilligkeit aller Parteien an der Mediation teilzunehmen
02.
03.
04.
Die Konfliktparteien sind verhandlungsfähig, und haben die Absicht den Konflikt aussergerichtlich beizulegen.